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Immobilienrecht - Wohnungseigentum

FamR - Vorsorgevollmacht

Wohnungseigentum

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"Wohnungseigentum vereint das individuelle Streben nach eigenem Raum mit der Verantwortung für gemeinschaftliches Wohnen, und schafft damit eine Balance zwischen persönlichem Besitz und solidarischer Nachbarschaft."

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Diese Aussage trifft ChatGPT auf die Frage, einen klugen Satz über den Begriff Wohnungseigentum wiederzugeben. Wohnungseigentum ist sowohl für Investoren interessant als auch für die eigenen vier Wände und genauso unterschiedlich sind die Interessen der einzelnen Wohnungseigentümer. Von der Begründung des Wohnungseigentums bis hin zu Detailfragen über die finanzielle Zuständigkeit der Gemeinschaft oder des Einzelnen begleiten wir Sie gerne in rechtlicher Hinsicht. 

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Immobilienertragsteuer

Seit dem Jahr 2012 unterliegt der Verkauf einer Immobilie - sofern keine Ausnahmetatbestände vorliegen - der Immobilienertragsteuer. Diese beträgt 30% der Differenz zwischen den jetzigen Kauferlös und dem zuletzt für diese Immobilie erzielten Kaufpreis. Unentgeltliche Übertragungen - dazu zählen im Regelfall auch die Übertragung im Rahmen der Scheidung - werden nicht besteuert. Bei sogenanntem "Altvermögen", das sind Liegenschaften oder -teile, bei denen der letzte entgeltliche Erwerb vor dem 31.03.2002 gelegen ist, ist die Immobilienertragsteuer grundsätzlich auf 4,2% des erzielten Entgelts reduziert. Im Einzelfall stellen sich viele Fragen, etwa welche Kosten vom Kaufpreis abgezogen werden können oder wann überhaupt ein entgeltlicher Übertragungsakt vorliegt. Wir unterstützen Sie gerne. Für Vertragsabwicklungen bieten wir Pauschalhonorar an. Näheres dazu finden Sie hier.​​

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Wie viele Personen können Eigentümer einer Eigentumswohnung sein?

Im österreichischen Recht, das auf alle in Österreich befindliche Liegenschaften Anwendung findet, können höchstens zwei Personen Eigentümer an einer gemeinsamen Eigentumswohnung sein. Rechtlich korrekt bezeichnet man das "Hälfteeigentum" an einer Eigentumswohnung als halben Mindestanteil und die beiden Eigentümer als Wohnungseigentumspartner. Die Wohnungseigentumspartner können ihre halben Mindestanteile rechtlich nicht unterschiedlich behandeln, sodass sie sowohl Verkauf, Kauf, Verpfändung, Vermietung, Nutzung, etc., immer gemeinsam abstimmen müssen. Eine entsprechende Vertrauensbasis zwischen den Wohnungseigentumspartnern ist daher sinnvoll um Streitigkeiten und wirtschaftliche Einbußen zu vermeiden. 

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